Was Sie bei einer Patientenverfügung beachten sollten
Kombinieren Sie die Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht.
Da der Notar immer auch die Geschäftsfähigkeit überprüft, ist die notarielle Errichtung einer Patientenverfügung empfehlenswert.
Die Patientenverfügung ist in jedem Fall in schriftlicher Form zu errichten (Textform ist ausreichend) und von Ihnen zu unterzeichnen.
Dokumentieren Sie die ärztliche Aufklärung z. B. durch den Hausarzt in der Patientenverfügung.Formulierungsvorschlag:
„Über die medizinische Tragweite und Bedeutung dieser Patientenverfügung habe ich mit meiner/meinem Ärztin/Arzt, Frau/Herr, am ……… in ……… gesprochen.“
Aktualisieren Sie in Zeitabständen die Patientenverfügung oder fügen Sie eine Erklärung zur Wirksamkeit der Patientenverfügung ein.Formulierungsvorschlag:
„Ich wünsche nicht, dass mir in der konkreten Situation eine mögliche Änderung meines hiermit beurkundeten Willens unterstellt wird, so lange ich ihn nicht ausdrücklich schriftlich oder nachweisbar mündlich widerrufen habe.“
Die Patientenverfügung immer klar strukturieren und gliedern.
Beschreiben Sie genau die Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll.
(„qualifizierte“ Patientenverfügung, § 1901 a Abs. 1 BGB)
Versehen Sie gegebenenfalls die Patientenverfügung mit einem besonderen Textzusatz zur Regelung einer schleichenden Demenz oder Alzheimer-Krankheit.
Aufnahme von Wertvorstellungen
Einschränkung: Nur dann, wenn Sie außergewöhnliche, prägende und nachhaltige Erfahrungen gemacht haben. (keine Allgemeinplätze)
Konkretisierungserfordernis bei der Vorsorgevollmacht
Soweit an Stelle des Betreuers ein Bevollmächtigter handelt, darf dieser Einwilligungen nur erteilen oder die Einwilligung verweigern, wenn seine schriftlich erteilte Vollmacht die in Rede stehende Maßnahme „ausdrücklich umfasst“ (§ 1904 Abs. 5 BGB).
Legen Sie die ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen fest.
Achten Sie auf die sofortige Verfügbarkeit der Patientenverfügung.
Deshalb: Hinterlegung der Patientenverfügung beim Hausarzt oder bei einer sonstigen Person Ihres Vertrauens.
Lassen Sie die Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister registrieren.
(Registrierfähig sind sowohl private als auch notarielle Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.)
Führen Sie einen Hinweis auf Ihre Patientenverfügung bei den persönlichen Papieren oder in der Geldbörse mit, damit klar erkennbar ist, dass eine Patientenverfügung vorhanden ist und wo sich diese befindet.
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Was Sie bei einer Patientenverfügung beachten sollten
Die Patientenverfügung ist in jedem Fall in schriftlicher Form zu errichten (Textform ist ausreichend) und von Ihnen zu unterzeichnen.
„Über die medizinische Tragweite und Bedeutung dieser Patientenverfügung habe ich mit meiner/meinem Ärztin/Arzt, Frau/Herr, am ……… in ……… gesprochen.“
„Ich wünsche nicht, dass mir in der konkreten Situation eine mögliche Änderung meines hiermit beurkundeten Willens unterstellt wird, so lange ich ihn nicht ausdrücklich schriftlich oder nachweisbar mündlich widerrufen habe.“
(„qualifizierte“ Patientenverfügung, § 1901 a Abs. 1 BGB)
Einschränkung: Nur dann, wenn Sie außergewöhnliche, prägende und nachhaltige Erfahrungen gemacht haben. (keine Allgemeinplätze)
Soweit an Stelle des Betreuers ein Bevollmächtigter handelt, darf dieser Einwilligungen nur erteilen oder die Einwilligung verweigern, wenn seine schriftlich erteilte Vollmacht die in Rede stehende Maßnahme „ausdrücklich umfasst“ (§ 1904 Abs. 5 BGB).
Deshalb: Hinterlegung der Patientenverfügung beim Hausarzt oder bei einer sonstigen Person Ihres Vertrauens.
(Registrierfähig sind sowohl private als auch notarielle Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.)