Satzung

  1. Der Verein führt den Namen „Netzwerk im Kreis Euskirchen für Sterbe- und Trauerbegleitung e.V. (NEST)“ mit Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn.
  2. Sitz des Vereins ist Euskirchen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitswesens und die öffentliche Gesundheitspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Netzwerkarbeit, die Hospiz-und Trauerarbeit, die Demenzbegleitung und palliative Versorgung sowie die Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz von Sterben, Tod und Trauer.
  • Vermittlung von individuell angepasster Unterstützung für Betroffene
  • Beratung und Vermittlung von Begleitung der Angehörigen und Zugehörigen
  • Wissensvermittlung im Rahmen von Vorträgen, Fortbildungen, Seminaren und Veranstaltungen
  • Öffentlichkeitsarbeit in Form des Internetauftritts, durch Pressearbeit, Flyer u.a.
  • Förderung der Zusammenarbeit auf kommunaler, kreispolitischer und kirchlicher Ebene
  • Kontaktpflege mit Krankenhäusern, Hospizen, stationären und ambulanten Diensten
  • Unterstützung beim Aufbau von Hospiz-und Trauergruppen
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede volljährige, natürliche und juristische Person erwerben, welche die Ziele des Vereins bejaht.
  2. Wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  1. Der Beitritt zum Verein ist freiwillig.
  2. Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand im Sinne des § 26 Ab-
    satz 2 BGB. Die Annahme muss schriftlich bestätigt werden.
  3. Mit dem unterschiebenen Antrag und der Leistung des Beitrages erkennt das Mitglied die
    Satzung des Vereins an.
  4. Jedem Mitglied obliegt es, einen Wohnungswechsel dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Auflösung oder Erlöschen.
  6. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Vereinsjahres möglich. Er muss gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Vereinsjahres schriftlich erklärt werden.
  7. Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied ausschließen, wenn dieses
    a) gegen die Ziele der Satzung des Vereins verstoßen hat,
  8. b) sich in einer dem Ansehen des Vereins abträglichen Weise verhalten hat,
    c) mit dem Beitrag für mindestens 3 Monate trotz Mahnung im Rückstand ist,
    d) in Vermögensverfall gerät, insbesondere wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn es die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgibt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder bei Einleitung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in seinen Grundbesitz.
  9. Vor dem Ausschluss ist der/dem Auszuschließenden Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist der/dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
    Er wird sofort wirksam, jedoch bleibt die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrages für das laufende Vereinsjahr bestehen. Ein Mitglied, das aus dem Verein, gleich aus welchem Grund, ausscheidet, hat weder einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen, noch einen Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Beiträge.
    Der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung des Vereins durch Diskussion und Anträge, bei Abstimmung und Wahlen mitzuwirken. Jedes Mitglied soll die Grundsätze des Vereins jederzeit wirksam vertreten und sich für seine Ziele einsetzen.
  2. Das aktive und passive Wahlrecht beginnt mit der Mitgliedschaft.
  3. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle vorher begründeten Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein.
  1. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
  2. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbetrag erhoben, der bis zum 31.03. jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr zu entrichten ist. Im Laufe des Kalenderjahres eintretende Mitglieder haben nach der Mitteilung über die Aufnahme den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Vorstand hat das Recht, in Ausnahmefällen auf Antrag den Jahresbeitrag eines Mitglieds ganz oder teileweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
    Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliedsversammlung beschlossen (vergleiche §
    9 Ziffer 2).
  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    – Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes
    – Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
    – Entgegennahme des Jahresberichtes und des Berichts der Rechnungsprüfung
    – Entlastung des Vorstandes.
    – Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen
    – Bildung von Arbeitsausschüssen.
    – Beschlussfassung über einen Anschluss an andere Organisationen.
    – Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem bzw. der ersten Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in mindestens einmal jährlich schriftlich per Post oder E-Mail mit Lesebestätigung unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen einberufen und geleitet.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 25 % der Mitglieder innerhalb von 2 Monaten einzuberufen.
  5. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren einen Vorstand. Dabei haben hauptamtliche Mitglieder des Vereins weder aktives noch passives Wahlrecht.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in. Der Vorstand ist zugleich der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  3. Zum erweiterten Vorstand gehören der geschäftsführende Vorstand sowie bis zu 7 Beisitzern. Die Beisitzer werden auf Vorschlag des Vorstandes bzw. auf Vorschlag der Mitgliederversammlung in der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind im Vorstand stimmberechtigt, können den Verein jedoch nicht vertreten.
  4. Der Vorstand bleibt über die Dauer von 2 Jahren hinaus bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Das Amt eines Vorstandmitgliedes endet durch Rücktritt oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wählt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet sodann endgültig über die Besetzung des vakanten Vorstandsamtes für
    die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Scheiden zwei oder mehr Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit aus, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl der Vakanzen nach § 9 (4) einberufen werden.
  6. Der Vorstand haftet für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist der Mitgliederversammlung für die ordnungsgemäße Erledigung seiner Aufgaben verantwortlich. Der Vorstand hat die Einhaltung der Satzung zu überwachen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende und seine/ihre Vertreter/in sind je für sich alleine, andere Mitglieder des Vorstandes nur gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden oder Stellvertreter/in vertretungsberechtigt.
  3. Im Innenverhältnis wird festgelegt und bestimmt:
    a) Der/die Stellvertretende Vorsitzende oder andere Mitglieder des Vorstandes dürfen nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden oder im Einvernehmen mit ihm/ihr tätig werden.
    b) Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als Euro 1.000,00 oder für sonstige wichtige Rechtsgeschäfte wird der Verein von einem/einer der Vorsitzenden gemeinsam mit dem/der Schatzmeister/in vertreten.
    c) Alle Vorstandsmitglieder sind bei der Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die der/die Vorsitzende, bei dessen/derer Verhinderung der /die Stellvertreter/in einberuft.
    Sitzungen des Vorstandes sind prinzipiell vereinsöffentlich, der Vorstand hat aber das Recht, Tagesordnungspunkte nichtöffentlich abzuhandeln.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Vertreter/in anwesend sind.
    Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme der/des Vorsitzenden entscheidend.
  5. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach dieser Satzung oder nach dem Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  6. Zur Unterstützung der Vereinsarbeit kann der Vorstand einen Beirat berufen. Dieser soll den Vorstand in seiner Vereinsarbeit fachlich beraten und unterstützen und seinen berufs- und fachbezogenen Erfahrungen in die Vereinsarbeit einbringen.
  7. Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe des zurzeit geltenden Ehrenamtsfreibetrages nach § 3 Nr. 26 Buchst. a EStG gewähren.

Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind die Niederschriften zu fertigen und vom Versammlungsleiter und  Schriftführer/Protokollführer zu unterzeichnen.

Über die Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren. Zur Änderung der Satzung des Vereins ist die Vertretung eines nicht anwesenden Mitglieds durch ein anwesendes Mitglied nicht zulässig.

  1. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 75 % der Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine 2. Versammlung frühestens 3, spätestens 8 Wochen nach der 1. Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu je 1/3 an den Caritasverband für das Kreisdekanat Euskirchen e.V., an den Caritasverband für die Region Eifel e.V. und die Diakonie Euskirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben, insbesondere für die Hospiz- und Trauerarbeit.