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Erben und Konflikte

Mediation und Recht

Zum menschlichen Leben gehören auch Konflikte. Sowohl in der Sterbebegleitung als auch in der Trauerarbeit werden immer wieder auch unbewältigte Konflikte spürbar.

Manche dieser Konflikte sind so festgefahren, dass man am liebsten gar nicht daran rühren möchte. Und trotzdem merkt man, das Sterbende nicht loslassen und nicht sterben können, bevor diese Konflikte nicht gelöst sind.

Manche Konflikte dauern auch über den Tod hinaus. Geschwister haben sich zerstritten und müssen nun das Erbe teilen.

  • Eine Möglichkeit besteht darin, von einem Dritten Recht sprechen zu lassen. Dies ist Aufgabe von Richtern: Der Konflikt wird dann über Rechtsanwälte ausgetragen und vor Gericht gebracht.
  • Eine andere Möglichkeit besteht darin, mit Hilfe eines Mediators wieder miteinander ins Gespräch zu kommen. Dieser neutrale Dritte richtet nicht, er nimmt auch nicht Partei, sondern bietet einen sicheren Rahmen, in dem die Konfliktparteien über ihren Konflikt und dessen Hintergründe sprechen können.
    Als Mediation bezeichnet man ein regelgeleitetes, strukturiertes Verfahren, an dem Menschen freiwillig teilnehmen. Sie erarbeiten, unterstützt durch die professionelle Hilfe des Mediators, selbst einvernehmlich konkrete Regelungen für ihren Konflikt.
  • Eine dritte Möglichkeit besteht darin, sich frühzeitig von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, wie man seine Wünsche rechtlich so formulieren kann, dass später kein Streit entsteht.

Mediatorinnen und Mediatoren aus NEST e.V.
im Kreis Euskirchen

Recht – Wie fasst man eine Patientenverfügung ab? Gibt es Dinge, die noch rechtlich zu ordnen sind? Was sollte man für seinen letzten Willen beachten?

Rechtsanwälte aus NEST e.V.
im Kreis Euskirchen


Was Sie bei einer Patientenverfügung beachten sollten

  1. Kombinieren Sie die Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht.
  2. Da der Notar immer auch die Geschäftsfähigkeit überprüft, ist die notarielle Errichtung einer Patientenverfügung empfehlenswert.
    Die Patientenverfügung ist in jedem Fall in schriftlicher Form zu errichten (Textform ist ausreichend) und von Ihnen zu unterzeichnen.
  3. Dokumentieren Sie die ärztliche Aufklärung z. B. durch den Hausarzt in der Patientenverfügung.Formulierungsvorschlag:
    „Über die medizinische Tragweite und Bedeutung dieser Patientenverfügung habe ich mit meiner/meinem Ärztin/Arzt, Frau/Herr, am ……… in ……… gesprochen.“
  4. Aktualisieren Sie in Zeitabständen die Patientenverfügung oder fügen Sie eine Erklärung zur Wirksamkeit der Patientenverfügung ein.Formulierungsvorschlag:
    „Ich wünsche nicht, dass mir in der konkreten Situation eine mögliche Änderung meines hiermit beurkundeten Willens unterstellt wird, so lange ich ihn nicht ausdrücklich schriftlich oder nachweisbar mündlich widerrufen habe.“
  5. Die Patientenverfügung immer klar strukturieren und gliedern.
  6. Beschreiben Sie genau die Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll.
    („qualifizierte“ Patientenverfügung, § 1901 a Abs. 1 BGB)
  7. Versehen Sie gegebenenfalls die Patientenverfügung mit einem besonderen Textzusatz zur Regelung einer schleichenden Demenz oder Alzheimer-Krankheit.
  8. Aufnahme von Wertvorstellungen
    Einschränkung: Nur dann, wenn Sie außergewöhnliche, prägende und nachhaltige Erfahrungen gemacht haben. (keine Allgemeinplätze)
  9. Konkretisierungserfordernis bei der Vorsorgevollmacht
    Soweit an Stelle des Betreuers ein Bevollmächtigter handelt, darf dieser Einwilligungen nur erteilen oder die Einwilligung verweigern, wenn seine schriftlich erteilte Vollmacht die in Rede stehende Maßnahme „ausdrücklich umfasst“ (§ 1904 Abs. 5 BGB).
  10. Legen Sie die ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen fest.
  11. Achten Sie auf die sofortige Verfügbarkeit der Patientenverfügung.
    Deshalb: Hinterlegung der Patientenverfügung beim Hausarzt oder bei einer sonstigen Person Ihres Vertrauens.
  12. Lassen Sie die Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister registrieren.
    (Registrierfähig sind sowohl private als auch notarielle Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.)
  13. Führen Sie einen Hinweis auf Ihre Patientenverfügung bei den persönlichen Papieren oder in der Geldbörse mit, damit klar erkennbar ist, dass eine Patientenverfügung vorhanden ist und wo sich diese befindet.

Rechtsanwalt Jörg Fricke

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