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Erben und Konflikte Kolumne

Der Rettungsanker „Pflichtteilsergänzungsanspruch“

Der Rettungsanker „Pflichtteilsergänzungsanspruch“

Der Erblasser kann seine Kinder, Eltern oder den Ehegatten zwar enterben, den Pflichtteil kann er ihnen in aller Regel aber nicht nehmen. Nichts hindert ihn aber daran, sein Vermögen schon zu Lebzeiten an andere Personen zu verschenken. Die Vertragsfreiheit für Rechtsgeschäfte unter Lebenden wird durch das Pflichtteilsrecht nicht beschränkt. Schenkungen, die der Erblasser bis zu zehn Jahren vor seinem Ableben getätigt hat, werden beim Ergänzungsanspruch dem Nachlass aber fiktiv wieder hinzugerechnet. Allerdings gilt dabei für alle Erbfälle ab dem 1.1.2010 die Besonderheit, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruches immer weniger berücksichtigt wird, je länger sie zurückliegt. Schenkungen im ersten Jahr vor dem Ableben des Erblassers werden in voller Höhe, im zweiten Jahr nur noch i.H.v. 90 %, im dritten Jahr i.H.v. 80 % etc. berücksichtigt.

Hat der am 15.9.2016 verstorbene Erblasser beispielsweise im Jahre 2013 einem Freund einen Betrag von 20.000,00 1 geschenkt, so wird der Betrag um 20 % abgeschmolzen.

Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen, werden überhaupt nicht mehr berücksichtigt.

In der Praxis geht es immer wieder um Grundstücksschenkungen unter Wohnungsrechtsvorbehalt. Es kommt häufig vor, dass der Erblasser beispielsweise seinem Kind (Abkömmling) sein Haus zu Alleineigentum überträgt und sich an bestimmten Räumen ein Wohnungsrecht vorbehält. Mit der Übertragung verfolgt der Erblasser den Zweck, dass sich sein im Haus bereits wohnendes Kind um ihn kümmert. Wenn die Eigentumsübertragung bereits länger als zehn Jahre zurück lag, stellt sich die Frage, ob die Zehnjahresfrist bereits mit der Umschreibung des Grundstücks in das Grundbuch oder erst mit dem Erbfall zu laufen begonnen hat. Bei einem Vorbehalt des“ Totalnießbrauchs“ – die Eltern übertragen ihrem Kind ihr Haus zu Alleineigentum, nutzen es aber nach wie vor vollständig allein – beginnt die Frist erst mit dem Erbfall zu laufen. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass in wirtschaftlicher Hinsicht der Erblasser sein Haus aus seinem Vermögen nicht ausgegliedert, sondern sich im Gegenteil den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes, hier des Hauses, vorbehalten hat.

Anders verhält es sich beim Wohnungsrecht. Besteht das im Wohnungsrecht verankerte Ausschließungsrecht nur an Teilen der übergebenen Immobilie, ist der Erblasser mit Vollzug des Übergabevertrages nicht mehr als“ Herr im Haus“ anzusehen.
Entscheidend ist, dass den Eltern kein weitgehend alleiniges Nutzungsrecht unter Ausschluss des beschenkten Kindes am Grundstück mehr zusteht. So können beispielsweise die Eltern bei einem Wohnungsrechtsvorbehalt die Ihnen überlassenen Räume anderen Personen nur dann überlassen, wenn das Kind ihnen die Überlassung gestattet. Im Ergebnis beginnt daher
die Frist im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung und dem gleichzeitig eingeräumten Wohnungsrechtsvorbehaltes zu laufen. Erfolgt die Eigentumsübertragung innerhalb der Zehnjahresfrist, wäre der Schenkungsanteil (Grundstückswert abzüglich des kapitalisierten Wohnrechts) gegebenenfalls noch abzuschmelzen.
Da die Grundstücksschenkungen unter Wohnungsrechts – oder Nießbrauchsvorbehalt rechtlich kompliziert sind, sollte unbedingt anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Jörg Fricke,
Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht und
Mitglied im Vorstand der NEST e.V.

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